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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Neue Fassung. Gültig ab Mai 2021
von
ZEGO Textilveredelungszentrum GmbH | Lilienthalstraße 2 | 63741 Aschaffenburg

Inhaltsverzeichnis

I. Geltungsbereich
II. Angebot und Vertragsabschluss
III. Preise und Zahlung
IV. Lieferung und Lieferzeit
V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme, Warenrücknahme
VI. Gewährleistung, Sachmängel
VII. Schutzrechte
VIII. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens, Vertragsstrafe
IX. Eigentumsvorbehalt
X. Schlussbestimmungen

I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der ZEGO Textilveredelungszentrum GmbH (nachfolgend „ZEGO“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer i. S. d. § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“) mit ZEGO über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen vereinbart. Die AGB sind Bestandteile aller Verträge, die ZEGO mit seinen Vertragspartner*innen abschließt und gelten darüber hinaus auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, ohne dass dies der gesonderten Vereinbarung bedarf.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ZEGO ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn ZEGO auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Allgemeines

1.1 Alle Angebote von ZEGO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann ZEGO innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

1.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen ZEGO und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kauf- oder Werkvertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von ZEGO vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und derartige Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.

1.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführer*innen oder Prokurist*innen sind die Mitarbeiter*innen von ZEGO nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail.

1.4 Angaben von ZEGO zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Zubehörteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

1.5 ZEGO behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Dies gilt insbesondere für Stickprogramme, erstellte Vektordaten, Zeichnungen und sonstige Daten, die zur Erstellung des Veredelungsvorgangs mithilfe von hierauf ausgelegten Programmen benötigt werden. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von ZEGO weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von ZEGO diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

2. Datenverarbeitung

2.1 Die Druck- und Auftragsdaten sind in den von uns angegebenen Dateiformaten und Druckdaten anzuliefern. Die Inhalte der Datenblätter sind zwingend zu beachten. Für abweichende Dateiformate kann ZEGO dem Auftraggeber eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, es sei denn, dieses abweichende Format wurde seitens ZEGO schriftlich genehmigt. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Richtigkeit dieser Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, welche ZEGO nicht zu verantworten hat.

2.2 Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens ZEGO. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten oder bei ausdrücklicher Vereinbarung (Profi-Datencheck).

2.3 Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neusten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Wir sind berechtigt, Kopien der Daten anzufertigen.

3. Muster

3.1 ZEGO erstellt ein, für jeden Auftrag im Vertrag ausgewiesenes, Andruckmuster, dessen Preis sich nach der aktuell gültigen Fassung der Preisliste richtet und vor der Veredelung vom Auftraggeber freizugeben ist.
Sollte kein solches Andruckmuster erstellt werden, obliegt es dem Auftraggeber, ausdrücklich und in schriftlicher Form zu widersprechen.

3.2 Von ZEGO erstellte Muster können aus verwaltungstechnischen Gründen nicht zurückgenommen werden und aus diesem Grund dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

III. Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von ZEGO zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von ZEGO (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3. Rechnungsbeträge sind sofort, ohne jeden Abzug, zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei ZEGO. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit nach den gesetzlichen Regelungen zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

4. Abtretungen von Forderungen der Auftraggeber gegen ZEGO an Dritte sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. ZEGO ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von ZEGO durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich anderer Einzelaufträgen des selben Rahmenvertrags) gefährdet wird.

IV. Lieferung und Lieferzeit

1. Lieferungen erfolgen ab Werk.

2. Von ZEGO in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3. ZEGO kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ZEGO nicht nachkommt.

4. ZEGO haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), verursacht worden sind, die ZEGO nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse ZEGO die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ZEGO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber ZEGO vom Vertrag zurücktreten.

5. ZEGO ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6. Gerät ZEGO mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von ZEGO auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts VIII dieser AGB beschränkt.

V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme, Warenrücknahme

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Aschaffenburg, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Versandart und die Verpackung obliegen dem pflichtgemäßen Ermessen von ZEGO.

3. Auf Verlangen des Auftraggebers versendet ZEGO die bestellten Waren im Namen des Auftraggebers neutral, also ohne Nennung der Firma ZEGO, an Kund*innen des Auftraggebers. Zu diesem Zweck erstellt ZEGO kostenlos einen neutralen Lieferschein mit dem Absender des Auftraggebers oder übernimmt einen zur Verfügung gestellten Lieferschein des Auftraggebers.

4. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den/ die Spediteur*in, Frachtführer*in oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ZEGO noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und ZEGO dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

5. Die Sendung wird von ZEGO nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn (alternativ)
– die Lieferung erfolgt ist,
– ZEGO dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abschnitt V (5.) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
– seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind,
– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines gegenüber ZEGO angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

7. Die Rücknahme nicht veredelter Ware ist grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache und einer Wiedereinlagerungsgebühr von 20% des Warenwertes möglich. Die Kosten für die Rücksendung an ZEGO sind durch den Auftraggeber zu tragen; unfreie Sendungen werden nicht zurückgenommen. Die Ware muss originalverpackt und unbeschädigt, sowie die Verpackung nicht beschriftet worden sein. ZEGO behält sich vor, im Vertrag als solche gekennzeichnete Auslaufartikel oder Saisonware nicht zurückzunehmen.
Die Rücknahme bereits veredelter Ware ist ausgeschlossen.

VI. Gewährleistung, Sachmängel

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

2. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit der gelieferten Ware richtet sich nach § 377 HGB. Auf Verlangen von ZEGO ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an ZEGO zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet ZEGO die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist ZEGO nach seiner, innerhalb angemessener Frist zu treffenden, Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von ZEGO, kann der Auftraggeber unter den in Abschnitt VIII bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

5. Bei Mängeln von Handelswaren anderer Hersteller, die ZEGO aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird ZEGO nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller*innen und Lieferant*innen für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen ZEGO bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller*innen und Lieferant*innen erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen ZEGO gehemmt.

6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von ZEGO den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

VII. Schutzrechte

1. ZEGO steht nach Maßgabe dieses Abschnitts VII dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jede*r Vertragspartner*in wird den/die anderen Vertragspartner*in unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird ZEGO nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des Abschnitts VIII dieser AGB.

3. Bei Rechtsverletzungen durch von ZEGO gelieferte Produkte anderer Hersteller wird ZEGO nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller*innen und Vorlieferant*innen für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen ZEGO bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses Abschnitts VII nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller*innen und Vorlieferant*innen erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

VIII. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens, Vertragsstrafe

1. Die Haftung von ZEGO auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Absatzes VIII eingeschränkt.

2. ZEGO haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit ZEGO gemäß Abschnitt VIII (2.) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die ZEGO bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter*innen, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilf*innen von ZEGO.

5. Soweit ZEGO technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

6. Die Einschränkungen dieses Abschnitts VIII gelten nicht für die Haftung von ZEGO wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Vertragsstrafen können gegen ZEGO nicht geltend gemacht werden.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Die von ZEGO an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von ZEGO. Die Ware, sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

2. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für ZEGO.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls nach Abschnitt IX (8.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

4. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und auf Rechnung von ZEGO als Hersteller erfolgt und ZEGO unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei ZEGO eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an ZEGO. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt ZEGO, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von ZEGO an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an ZEGO ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. ZEGO ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an ZEGO abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. ZEGO darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von ZEGO hinweisen und ZEGO hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, ZEGO die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber ZEGO.

7. ZEGO wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

8. Tritt ZEGO bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist ZEGO berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

X. Schlussbestimmungen

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen ZEGO und dem Auftraggeber ist nach Wahl von ZEGO Aschaffenburg oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen ZEGO ist Aschaffenburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2. Die Beziehungen zwischen ZEGO und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.

3. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass ZEGO Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

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